Informationen zum Bürgerbeteiligungsgesetz
in Mecklenburg Vorpommern

In seiner Sitzung am 23.06.2015 in Schwerin hat das Landeskabinett dem Entwurf des neuen Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (BüGembeteilG) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung zugestimmt. Das Gesetz befindet sich nun in der Verbandsanhörung.

Mit dem neuen Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz sollen künftig die unmittelbaren Nachbarn, die in einem Abstand von fünf Kilometern rund um eine zu errichtende Windkraftanlage leben, sowie die Standort- und Nachbargemeinden ein Angebot zur Beteiligung erhalten. Jeder Investor, dessen Anlage einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegt, soll zu einem Angebot zur Beteiligung an insgesamt mindestens 20 Prozent seines Projektes verpflichtet werden.

Das Aktionsbündnis Freier Horizont hält den Entwurf für verfassungswidrig.

Entwurf Bürgerbeteiligungsgesetz Mecklenburg Vorpommern
Entwurf Bürgerbeteiligungsgesetz.pdf (329.9KB)
Entwurf Bürgerbeteiligungsgesetz Mecklenburg Vorpommern
Entwurf Bürgerbeteiligungsgesetz.pdf (329.9KB)





 

Kurzpräsentation zur Vorstellung des Gesetzentwurfes vom Ministerium Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
V182-15-Präsentation Bürgerbeteiligunggesetz.pdf (780.21KB)
Kurzpräsentation zur Vorstellung des Gesetzentwurfes vom Ministerium Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung
V182-15-Präsentation Bürgerbeteiligunggesetz.pdf (780.21KB)


In der Präsentation vom Minister Pegel zum Gesetzesentwurf  wird für dem Bürger eine Beteiligung als risikoloser Sparbrief bzw. risikolose Festgeldanlage vorgestellt!
Tatsächlich unterliegt die Beteiligung an dem Windpark den Regelungen von Wertpapieren.
Im ausführlichen Gesetzestext werden die relevanten Gesetze zum Anlegerschutz explizit  genannt. Der Bürger als Kapitalanleger haftet mit 100% seiner Einlage. Im ungünstigen Fall ist das eingesetzte Kapital weg. Eine vorzeitige Rückgabe seiner Anteile ist nicht möglich. Für die Veräußerung der Anteile am Windpark während der Laufzeit gibt es keinen geregelten Markt.  Wesentliche Mitbestimmungsrechte des Kapitalanlegers  in der Windpark-Beteiligungsgesellschaft sind nicht gegeben
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